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Reg.-Nr. VR 1967 CB  ·  Seit 1952

Hier wächst
mehr als
ein Garten.

Kleingartenverein „Waldfrieden 1" e.V.

📍 15907 Lübben (Spreewald)

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15907
Lübben
e.V.
Gemeinnützig
2023
Satzung
160
Gärten
ca. 67.000 m²
Fläche

Grüne Oase im Herzen des Spreewalds

Der Kleingartenverein „Waldfrieden 1" e.V. hat seinen Sitz in 15907 Lübben und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus unter der Nummer VR 1967 CB eingetragen.


Unser Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke: den Erhalt und die Förderung des Kleingartenwesens – mit Anbau von Obst und Gemüse, Förderung der Biodiversität und Stärkung der Gemeinschaft im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO.

Der Vorstand
1. Vorsitzender Paul Heinrich
2. Vorsitzender Marko Schmidt
Hauptkassierer Marcel Boschan

Parzelle anfragen

Was uns antreibt

🥦
Anbau von Obst & Gemüse

Wir fördern den naturnahen Anbau von eigenem Obst, Gemüse und Kräutern – für Gesundheit, Selbstversorgung und den bewussten Umgang mit Lebensmitteln.

🦋
Biodiversität

Artenvielfalt schützen und fördern – von der Wildblumenwiese bis zum Insektenhotel. Unsere Gärten sind Lebensraum für Tiere und Pflanzen.

🤝
Gemeinschaft

Nachbarschaft, gegenseitige Hilfe und gemeinsame Erlebnisse – unser Verein ist ein Ort der Begegnung für alle Generationen.

Mitglied werden

Wer kann Mitglied werden?

Jede volljährige Person kann Mitglied werden – auch ohne Kleingarten. Fördernde und passive Mitglieder sind ausdrücklich willkommen.

So beantragen Sie die Mitgliedschaft

  • Schriftlicher Antrag beim Vorstand
  • Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
  • Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags
  • Mit Zahlung ist die Mitgliedschaft vollzogen

Beendigung der Mitgliedschaft

  • Kündigung bis zum 30. September schriftlich beim Vorstand
  • Austritt wird zum 30. November wirksam
  • Ausschluss bei Verstößen gegen die Satzung möglich

Rechte der Mitglieder (§ 6)

  • Teilnahme an der Mitgliederversammlung
  • Gleiches Stimm- und Wahlrecht (ab 18 Jahren)
  • Nutzung der Vereinseinrichtungen
  • Teilnahme an Vereinsveranstaltungen

Beiträge (§ 7)

  • Jahresbeitrag inkl. Pacht und Umlagen in einem Betrag
  • Zahlung bis zum 30. November des Vorjahres
  • Umlagen max. 300,00 € pro Mitglied/Jahr
  • Mahngebühr max. 5,00 € je Mahnung (ab Stufe 2)

Ehrenmitgliedschaft (§ 13)

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von Beiträgen befreit.

Aktuelles aus dem Verein

🌱
März 2026
Frühjahrsputz 2026 – Gemeinschaft in Aktion

Alle Mitglieder sind herzlich zum gemeinsamen Frühjahrsputz eingeladen. Wege, Gemeinschaftsflächen und der Vereinsraum werden gemeinsam hergerichtet.

🍅
Februar 2026
Saatgut-Tauschbörse 2026

Bringt euer übrig gebliebenes Saatgut mit und nehmt etwas Neues mit nach Hause. Eine schöne Tradition bei uns im Verein!

📋
März 2026
Jahreshauptversammlung 2026

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet am 27.03.2026 um 18:00 Uhr statt. Einladung erfolgt 4 Wochen vorher per Aushang. Anträge bitte 1 Woche vorher einreichen.

Termine & Veranstaltungen 2026

Für das Gartenjahr 2026 gelten die folgenden Termine. Bitte notiert euch die Daten. Wir freuen uns auf eine erfolgreiche Gartensaison.

📢 Wichtige Versammlungen
27
Mär
Mitgliederversammlung 2026
18:00 Uhr · „Haus der Kleingärtner", Lübben · Alle Mitglieder
Versammlung
💧 Wasserversorgung
08–09
Mai
Inbetriebnahme Wasserversorgung
Unter Vorbehalt der Wetterlage
Infrastruktur
Okt
Ende
Abstellung Wasserversorgung
Genaues Datum siehe Aushang vor Ort
Infrastruktur
⚡ Stromablesung
04
Jul
⚡ Stromablesung – Wichtiger Termin!
Bitte halten Sie den Zugang zu den Stromzählern an diesem Tag frei.
Pflichttermin
🛠 Arbeitseinsätze (jeweils 10:00 – 16:00 Uhr)
30
Mai
1. Arbeitseinsatz 2026
10:00 – 16:00 Uhr · Vereinsgelände · Alle Mitglieder erbeten
Arbeitseinsatz
25
Jul
2. Arbeitseinsatz 2026
10:00 – 16:00 Uhr · Vereinsgelände · Alle Mitglieder erbeten
Arbeitseinsatz
26
Sep
3. Arbeitseinsatz 2026
10:00 – 16:00 Uhr · Vereinsgelände · Alle Mitglieder erbeten
Arbeitseinsatz

Freie Parzellen

Hier finden Sie eine Übersicht unserer aktuell verfügbaren Kleingartenparzellen in der Anlage Waldfrieden 1. Für eine Besichtigung oder Anfrage nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

P-14 Verfügbar
Größe
320 m²
Pacht/Jahr
Auf Anfrage
Lage
Bereich A
🏠 Laube vorhanden 🍎 Obstbäume ☀️ Südausrichtung

Ein wunderschöner Kleingarten mit viel Potenzial. Ideal für Familien oder Paare, die sich ihr eigenes grünes Paradies schaffen möchten.

P-27 Verfügbar
Größe
280 m²
Pacht/Jahr
Auf Anfrage
Lage
Bereich B
🌿 Neuanlage 💧 Wasseranschluss 🌳 Ruhige Lage

Ein wunderschöner Kleingarten mit viel Potenzial. Ideal für Familien oder Paare, die sich ihr eigenes grünes Paradies schaffen möchten.

P-41 Reserviert
Größe
410 m²
Pacht/Jahr
Auf Anfrage
Lage
Bereich C
🏠 Laube vorhanden 🍓 Beerensträucher 🌻 Großer Garten
Warteliste eintragen
📋
Keine passende Parzelle dabei?

Tragen Sie sich auf unsere Warteliste ein – wir melden uns, sobald eine passende Parzelle frei wird. Auch fördernde Mitgliedschaften ohne Parzelle sind jederzeit möglich.

Kontakt aufnehmen

Vereinssatzung

Die Satzung des Kleingartenverein „Waldfrieden 1" e.V. wurde am 24.06.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen und nach Eintragung ins Vereinsregister (VR 1967 CB, AG Cottbus) wirksam.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt folgenden Namen: Kleingartenverein "Waldfrieden 1" e.V.

2. Er hat seinen Sitz in 15907 Lübben und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus unter der Registriernummer VR 1967 CB eingetragen.

3. Der Verein hat seinen Sitz in 15907 Lübben.

4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Zweck des Vereins ist die Verfolgung und Erfüllung eines gemeinschaftlichen Zieles, vorrangig den Erhalt und die Förderung des Kleingartenwesens (Anbau von Obst und Gemüse, Biodiversität, Förderung der Gemeinschaft) im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 23 AO.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 4 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft:
a. Mitglied kann jede volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten gepachtet hat oder pachten will (fördernde und passive Mitglieder).
b. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich mit. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zu nennen. Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller beim Vorstand Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten ordentlichen Sitzung.
c. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.

2. Beendigung der Mitgliedschaft:
a. durch den Tod
b. durch Austritt. Dieser ist bis zum 30. September des Geschäftsjahres durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt wird bis zum 30.11. des Geschäftsjahres wirksam. Ein vorzeitiger Pächterwechsel ist möglich und beendet das Pachtverhältnis mit dem Tag der Übergabe, ein Ausgleich der gezahlten Beiträge ist zwischen den Mitgliedern zu vereinbaren. Die Mitgliedschaft ist separat, entsprechend Punkt 2.b zu kündigen.
c. durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, insbesondere mit dem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes. Dieser ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich beim Vorstand Einspruch erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied seinen Einspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

3. Ehrenmitgliedschaften
Zum Ehrenmitglied dürfen nur Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen im Allgemeinen oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung geschieht durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten. Als Grundlage der kleingärtnerischen Nutzung dient die Rahmengartenordnung in ihrer aktuellen Fassung.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

5. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 7 Beiträge

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Umlagen usw.) in einem Betrag pünktlich zu begleichen.

2. Der Verein ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern.

3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen wird vom Vorstand festgesetzt und muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

4. Umlagen dürfen pro Mitglied und Jahr 300,00 EUR nicht überschreiten.

5. Die Zahlungen für das laufende Geschäftsjahr haben bis zum 30. November des Vorjahres zu erfolgen.

6. Wird danach gemahnt, ist eine Mahngebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt, zu erheben.

7. Die Höhe der Mahngebühren werden auf einen maximalen Betrag von 5,00 EUR je Mahnung begrenzt und werden ab der Mahnstufe 2 berechnet.

8. Für den Nachweis des Zuganges der Mahnung genügt der Nachweis der Absendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse.

§ 8 Pächterwechsel

1. Entsprechend der Festlegungen des Kreisverbandes, als Hauptpächter der Grundflächen und als Verpächter gegenüber dem Verein, sind Pächterwechsel mit dem Vereinsvorstand abzustimmen und ausschließlich durch den Kreisverband, unter Vorlage des Aufnahmeantrages des neuen Pächters, zu genehmigen.

2. Pachtverträge werden ausschließlich durch den Kreisverband geschlossen.

3. Vor Vertragsunterzeichnung und Pächterwechsel ist eine Bewertung der Parzelle durch die Bewertungskommission des Kreisverbandes verpflichtend. Die Kosten trägt das ausscheidende Mitglied bei Übergabe des Bewertungsprotokolls.

4. Bepflanzungen und Bebauungen sind Eigentum der jeweiligen Pächter. Ausgleichszahlungen bei genehmigtem Pächterwechsel sind durch die jeweiligen Mitglieder zu vereinbaren und nicht Bestandteil von Mitgliedschaften oder Pachtverträgen.

5. Kaufverträge und Belege sind durch die Vertragsparteien eigenständig zu vereinbaren und anzufertigen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind folgende:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionskommission

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres durchgeführt werden. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Die Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand in Textform per Aushang in den Eingangsbereichen der Kleingartenanlage unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 4 Wochen.

3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

8. Anträge können gestellt werden von:
a) jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand

9. Anträge müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Hauptkassierer

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden als Einzelvertretungsberechtigten oder den 2. Vorsitzenden und den Hauptkassierer gemeinsam vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5. Die Mitglieder des Vorstandes haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

6. Der 1. Vorsitzende und der Hauptkassierer erhalten für ihre Tätigkeiten für den Verein eine Vergütung in Höhe von maximal 400 EUR pro Jahr.

§ 13 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 14 Kassen- und Rechnungswesen / Revisionskommission

1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder, Umlagen, Spenden und Aufnahmegebühren.

2. Die Handhabung der Kasse (Bankkonten) und Rechnungslegung (Buchhaltung) erfolgen durch den Kassierer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unter Mitwirkung des Vorstandes.

3. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten und Bargeldbestände), der Buchführung und der Verwendung der Mittel nach Satzung, Haushaltsplan und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes obliegt der Revisionskommission. Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Es sind jeweils zwei Revisoren und ein Stellvertreter zu wählen. Als Revisoren können auch Nichtmitglieder gewählt werden.

4. Die Wiederwahl eines Revisors ist zulässig. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

5. Es hat jährlich eine Prüfung stattzufinden.

6. Bei Beanstandungen ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich niederzulegen, von den Revisoren zu unterschreiben, dem Vorstand vorzulegen und von einem Revisor der Mitgliederversammlung vorzutragen. Bei Revisionsberichten ohne Beanstandungen genügt der mündliche Vortrag in der Mitgliederversammlung.

§ 15 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins Waldfrieden 1 e.V." einberufen wurde.

2. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Kreisverband ist vorher dazu zu hören.

3. Erscheinen weniger als 2/3 aller Mitglieder, ist binnen zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an den Kreisverband zu übergeben, der es ausschließlich und unmittelbar zur Auszahlung an die Mitglieder zu verwenden hat.

4. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.06.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins "Waldfrieden 1" e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Lübben, den 25.06.2023.
📄 Vollständige Satzung als PDF herunterladen

Werden Sie Teil unserer Gemeinschaft

Ob erfahrener Gärtner oder Einsteiger – bei uns ist jeder willkommen, der Freude an der Natur und am gemeinschaftlichen Leben im Spreewald hat.

🌻
Eigene Parzelle

Nutzen Sie Ihren eigenen Gartenbereich für Gemüse, Obst, Kräuter und Blumen – mitten im Spreewald.

🤝
Aktive Gemeinschaft

Feste, Gemeinschaftsarbeiten, Versammlungen – eine herzliche Nachbarschaft, die zusammenhält.

🌿
Auch ohne Parzelle

Fördernde und passive Mitglieder sind ausdrücklich willkommen. Unterstützen Sie uns und unseren gemeinnützigen Vereinszweck.

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Amtsgericht Cottbus · VR 1967 CB
Geschäftsjahr: Kalenderjahr
Satzung beschlossen: 24.06.2023