1. Der Verein führt folgenden Namen: Kleingartenverein "Waldfrieden 1" e.V.
2. Er hat seinen Sitz in 15907 Lübben und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus unter der
Registriernummer VR 1967 CB eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 15907 Lübben.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Verfolgung und Erfüllung eines gemeinschaftlichen Zieles, vorrangig den Erhalt
und die Förderung des Kleingartenwesens (Anbau von Obst und Gemüse, Biodiversität, Förderung der
Gemeinschaft) im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 23 AO.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden.
Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
1. Erwerb der Mitgliedschaft:
a. Mitglied kann jede volljährige Person werden, auch wenn sie keinen Kleingarten gepachtet hat oder pachten
will (fördernde und passive Mitglieder).
b. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich mit. Bei einer Ablehnung ist der
Vorstand
nicht verpflichtet, die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zu nennen. Bei Ablehnung des Antrages kann
der Antragsteller beim Vorstand Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung
auf der nächsten ordentlichen Sitzung.
c. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der
Mitgliedschaft vollzogen.
2. Beendigung der Mitgliedschaft:
a. durch den Tod
b. durch Austritt. Dieser ist bis zum 30. September des Geschäftsjahres durch schriftliche Anzeige gegenüber
dem Vorstand zu erklären. Der Austritt wird bis zum 30.11. des Geschäftsjahres wirksam. Ein vorzeitiger
Pächterwechsel ist möglich und beendet das Pachtverhältnis mit dem Tag der Übergabe, ein Ausgleich der
gezahlten
Beiträge ist zwischen den Mitgliedern zu vereinbaren. Die Mitgliedschaft ist separat, entsprechend Punkt 2.b
zu kündigen.
c. durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, insbesondere mit dem Mitgliedsbeitrag
länger
als drei Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädigendes
Verhalten
zeigt. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes. Dieser
ist dem
betroffenen Mitglied durch Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb
von zwei
Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich beim Vorstand Einspruch erheben. Wird der
Einspruch
vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied seinen Einspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung begründen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
3. Ehrenmitgliedschaften
Zum Ehrenmitglied dürfen nur Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen im Allgemeinen oder
um den Verein
besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung geschieht durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu
beachten und
einzuhalten. Als Grundlage der kleingärtnerischen Nutzung dient die Rahmengartenordnung in ihrer aktuellen
Fassung.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und,
soweit es
in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen
teilzunehmen.
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Umlagen
usw.)
in einem Betrag pünktlich zu begleichen.
2. Der Verein ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen wird vom Vorstand festgesetzt und muss durch die
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
4. Umlagen dürfen pro Mitglied und Jahr 300,00 EUR nicht überschreiten.
5. Die Zahlungen für das laufende Geschäftsjahr haben bis zum 30. November des Vorjahres zu
erfolgen.
6. Wird danach gemahnt, ist eine Mahngebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt, zu
erheben.
7. Die Höhe der Mahngebühren werden auf einen maximalen Betrag von 5,00 EUR je Mahnung begrenzt und werden
ab
der Mahnstufe 2 berechnet.
8. Für den Nachweis des Zuganges der Mahnung genügt der Nachweis der Absendung an die letzte dem Verein
bekannte Adresse.
1. Entsprechend der Festlegungen des Kreisverbandes, als Hauptpächter der Grundflächen und als Verpächter
gegenüber
dem Verein, sind Pächterwechsel mit dem Vereinsvorstand abzustimmen und ausschließlich durch den
Kreisverband, unter
Vorlage des Aufnahmeantrages des neuen Pächters, zu genehmigen.
2. Pachtverträge werden ausschließlich durch den Kreisverband geschlossen.
3. Vor Vertragsunterzeichnung und Pächterwechsel ist eine Bewertung der Parzelle durch die
Bewertungskommission des
Kreisverbandes verpflichtend. Die Kosten trägt das ausscheidende Mitglied bei Übergabe des
Bewertungsprotokolls.
4. Bepflanzungen und Bebauungen sind Eigentum der jeweiligen Pächter. Ausgleichszahlungen bei genehmigtem
Pächterwechsel
sind durch die jeweiligen Mitglieder zu vereinbaren und nicht Bestandteil von Mitgliedschaften oder
Pachtverträgen.
5. Kaufverträge und Belege sind durch die Vertragsparteien eigenständig zu vereinbaren und anzufertigen.
Die Organe des Vereins sind folgende:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionskommission
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Diese Mitgliederversammlung soll im
1. Quartal
eines jeden Kalenderjahres durchgeführt werden. Des Weiteren muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung
schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Die Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand in Textform per Aushang in den Eingangsbereichen der
Kleingartenanlage
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 4
Wochen.
3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der
zweite
Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende noch der zweite Vorsitzende anwesend
sein, wird ein
Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
tatsächlich
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst.
Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterschreiben.
8. Anträge können gestellt werden von:
a) jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand
9. Anträge müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag
später
eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder
bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Hauptkassierer
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei
dessen
Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des
Vereins, die
Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist
berechtigt,
für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden als
Einzelvertretungsberechtigten oder
den 2. Vorsitzenden und den Hauptkassierer gemeinsam vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die
amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Die Mitglieder des Vorstandes haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 670
BGB. Dieser
Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für
den Verein
entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial,
Miete und
Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar
sein.
6. Der 1. Vorsitzende und der Hauptkassierer erhalten für ihre Tätigkeiten für den Verein eine Vergütung in
Höhe von
maximal 400 EUR pro Jahr.
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann
durch Widerruf
durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und
sind von der
Entrichtung von Beiträgen befreit.
1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder, Umlagen, Spenden und
Aufnahmegebühren.
2. Die Handhabung der Kasse (Bankkonten) und Rechnungslegung (Buchhaltung) erfolgen durch den Kassierer mit
der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes unter Mitwirkung des Vorstandes.
3. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten und Bargeldbestände), der Buchführung und der Verwendung der Mittel
nach Satzung,
Haushaltsplan und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes obliegt der
Revisionskommission. Die
Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Es sind jeweils zwei Revisoren und ein
Stellvertreter zu wählen.
Als Revisoren können auch Nichtmitglieder gewählt werden.
4. Die Wiederwahl eines Revisors ist zulässig. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes
sein.
5. Es hat jährlich eine Prüfung stattzufinden.
6. Bei Beanstandungen ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich niederzulegen, von den Revisoren zu
unterschreiben, dem
Vorstand vorzulegen und von einem Revisor der Mitgliederversammlung vorzutragen. Bei Revisionsberichten ohne
Beanstandungen
genügt der mündliche Vortrag in der Mitgliederversammlung.
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen
Tagesordnungspunkt
"Auflösung des Vereins Waldfrieden 1 e.V." einberufen wurde.
2. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Kreisverband ist
vorher dazu
zu hören.
3. Erscheinen weniger als 2/3 aller Mitglieder, ist binnen zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit
derselben
Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder
über die Auflösung des Vereins beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an den
Kreisverband
zu übergeben, der es ausschließlich und unmittelbar zur Auszahlung an die Mitglieder zu verwenden
hat.
4. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere
Personen dafür bestellt.
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.06.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins
"Waldfrieden 1" e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Lübben, den 25.06.2023.